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BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98 (2) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO; § 33a StPO
Verwerfungsbeschluß; Anfechtung durch Gegenvorstellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Beschluß - Entscheidung durch Beschluß - Anfechtbarkeit - Nachverfahren
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
- BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98 (2)
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 244
- StV 1999, 251
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen; …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. - BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.).